Anschlag

[542] Anschlag, 1) ein an einem öffentlichen Platz, an einem Haus u. dergl. angeheftetes Blatt Papier, welches ein Mandat, eine Anzeige etc. enthält; 2) (Mühlb.), das an den Trilling des Sechterzeuges zurückschlagende Holz (Anschlagholz), wodurch der Beutelkasten erschüttert u. das Klappern der Mühle verursacht wird; 3) (Bauk.), der Falz an Thür- u. Fenstereinfassungen, an welchen die Thür- u. Fensterflügel beim Schließen derselben ihre Anlage bekommen; 4) die Seitenwand, wo beim Aufschlagen von Thür- u. Fensterflügeln solche antreffen; 5) (Technol.), so v.w. Imham, s. u. Buchdruckerpresse; 6) (Schneid.), s. u. Anschlagen 8); 7) A. eines Gewehrs, s. u. Anschlagen 4); 8) die Erhöhung am Schaft (s.d.) des Gewehrs; 9) (Mus.), so v.w. Doppelschlag; 10) die Art, die Tasten bei Clavierinstrumenten mit den Fingern niederzudrücken (Anschlagen); auch 11) der Grad der Leichtigkeit, mit welchem sie sich niederdrücken lassen; 12) beim Generalbaßspielen das Wiederholen einer u. derselben Harmonie auf Noten der schweren Taktzeit; auf der leichten Taktzeit heißt es Nachschlag; 13) die durch Berechnung sich ergebende Schätzung der Kosten od. des Werthes einer Sache; so: Pacht-, Bau-, Kostenanschlag etc., bes. A. eines Gutes, die specielle Begutachtung des Werthes u. Nutzens eines Grundstücks. In einem Grund-A. (Sicherheitslage), bei welchem der Werth der Substanz des Gutes nachzuweisen ist, z.B. zur Sicherheit der Hypotheken (Sicherheitswerth), werden alle Pertinenzstücke nach Gehalt u. Grundwerth angegeben u. nach ihrer wahren Beschaffenheit beschrieben u. gewürdet; das Ganze wird nach gewissen Rubriken od. Kapiteln geordnet, in welchen erst alle Freiheiten u. Gerechtsame, Gefälle u. Einkünfte, Grundstücke, Gebäude u. Inventarienstücke aufgeführt u. taxirt, dann alle auf Gut u. Pertinenzstücken haftende Abgaben, Beschwerungen u. Servituten angegeben, u., sie mögen in Natur od. in Gelde geleistet werden, nach 4 od. 5 Procent zu einem Capitale angeschlagen u. von der Hauptsumme des Ertrages abgezogen werden; der Überschuß bestimmt den Kaufpreis des Gutes; vgl. Kleber, Über Grund-A., Lpz. 1818. In einem Kaufnutzungs-A., bei welchem der zeitige Werth zu ermitteln ist, werden alle Nutzungen des Gutes u. dessen Pertinenzstücken nach einem zu erwartenden Durchschnitt mehrere Jahre aufgeführt u. zu gewissen Summen in Ansatz gebracht, von der Hauptsumme die jährlichen Kosten, Abgaben u. Beschwerungen abgezogen, u. so der reine Ertrag ausgemittelt; dieser wird nach 4 od. 5 Procent zu einem Capital angeschlagen, welches den Kaufpreis bestimmt; v. Flotow, Über Ertragsanschläge, Lpz. 1820. In einem Pachtnutzungs-A. werden blos die Nutzungen od. der jährliche Ertrag des Grundstücks nach einem gewissen Fuße zu. einer Geldsumme angeschlagen, u. der reine Ertrag, nach Abzug des Aufwandes u. einer Summe für den Gewinn des Pachters (insgemein 1/5) als Pachtquantum festgesetzt. Vgl. Mackensen, Über Pachtanschläge, Hannov. 1823; Buddeus, Die Zeitpacht, Magdeb. 1838. Allen Anschlägen sind die Quellen u. Beweismittel zuzufügen. Schmalz, Veranschlagung ländlicher Grundstücke, Königsb. 1829.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 542.
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