[568] Diffession nennt man im Processe das Ableugnen einer Urkunde, welche Jemand als von ihm ausgestellt vorgelegt wird. Bei dem Beweise durch Urkunden kommt dieser Ausdruck sehr häufig vor, indem hier der Beklagte vorgeladen wird, die gegen ihn sprechende Urkunde entweder anzuerkennen (zu agnosciren) oder eidlich abzuleugnen (zu diffitiren). Sobald er das Letztere thut und den Diffessionseid leistet, verliert die Urkunde ihre Beweiskraft gegen ihn; vermag er aber mit gutem Gewissen den Eid nicht zu leisten oder erscheint er in dem zu diesem Zwecke anberaumten Termine nicht, so wird die Urkunde als anerkannt betrachtet.