Fiscus

[48] Fiscus, ein lat. Wort, welches ursprünglich Korb, dann Geldkasse bedeutet, nennt man das Staatsvermögen oder die landesherrliche Kasse, in welche die sämmtlichen Einkünfte des Staats fließen. Man betrachtet den Fiscus als eine moralische Person und gesteht ihm als solcher mancherlei Rechte zu. Die Habsucht des Fiscus ist sprüchwörtlich geworden und derselbe hat sich durch das Drückende seiner Privilegien oft sehr verhaßt gemacht. Nach röm. Rechte fallen dem Fiscus nicht nur alle herrenlose Sachen, aufgefundene Schätze, wenigstens theilweise, erblose Verlassenschaften, Legate, welche Unwürdigen hinterlassen sind, und ein großer Theil der Strafgelder zu, sondern er hat auch ein Recht, in vielen Fällen die Güter Derer einzuziehen (zu confisciren), welche gegen gewisse Gesetze des Staats verstoßen; ferner steht ihm ein Pfandrecht an dem Vermögen seiner Kassenbeamten, sowie an dem Vermögen aller Derer, welche mit Abgaben rückständig sind, mit ihm Contracte abschließen u.s.w., zu. Nur misbräuchlich hat man diese Rechte zuweilen auch auf das Privatvermögen des Regenten, der Regentin und des Thronfolgers ausgedehnt. Heutiges Tags sind mehre dieser Rechte, auf welche auch oft die Inhaber der obern Gerichtsbarkeit Anspruch machen, außer Gebrauch gekommen. Zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame pflegt der Fiscus einen Anwalt, Fiscal genannt, anzustellen, welcher in seinem Namen entweder als Kläger oder als Beklagter vor Gericht erscheint. Trotz der auffallenden Begünstigungen, welche das röm. Recht dem Fiscus angedeihen ließ, galt doch, um das Drückende desselben einigermaßen zu mildern, der Grundsatz, daß bei Streitigkeiten der Unterthanen mit dem Fiscus in zweifelhaften Fallen immer gegen den Fiscus zu erkennen sei, welches Princip überall, wo das röm. Recht noch in voller Kraft besteht, auch heutiges Tags zur Anwendung kommen muß. Ost bestellen auch einzelne Collegien und Behörden zur Besorgung ihrer finanziellen Angelegenheiten, Beitreibung der Sporteln u.s.w. einen besondern Fiscal. In einer andern Bedeutung kommt dieser. Ausdruck in den Ländern vor, wo der Anklageproceß gilt (s. Anklage), indem man hier Denjenigen damit bezeichnet, welcher im Namen des Staats die Verbrecher vor Gericht anzuklagen hat.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1838., S. 48.
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