Novation

[363] Novation, lat.-deutsch, Abänderung eines alten Rechtsgeschäftes durch ein neues, das an dessen Stelle tritt u. jenes aufhebt. Also wenn für den bisherigen Schuldner ein anderer eintritt u. der Gläubiger den letztern mit Entlassung des erstern annimmt (expromissio) oder wenn der Schuldner einen andern, der einwilligt, dem hiemit zufriedenen Gläubiger als Zahler anweist (delegatio). Vergleich, Litiscontestation, Urtheil bewirken ebenfalls eine N. oder neue Obligation. Man theilt die N. ein in privative und cumulative, in freiwillige und rechtlich nothwendige.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 363.
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