Öffentlich

[586] Öffentlich, -er, -ste, adj. et adv. 1) Was vor allen Leuten, vor jedermann ist und geschiehet; im Gegensatze des geheim oder verborgen. Sich nicht öffentlich sehen lassen. Eine öffentliche Buße. Öffentliche Sünden, öffentliche Schande. Öffentlich beschimpft werden. Öffentlich speisen. Ein öffentliches Ärgerniß. Sich öffentlich hören lassen. Man spricht öffentlich davon. Der öffentliche Gottesdienst, wo jedem der Zutritt verstattet, jeder durch das Geläut der Glocken dazu eingeladen, und jede gottesdienstliche Handlung vor jedermann verrichtet wird; im Gegensatze des Privat-Gottesdienstes und Hausgottesdienstes. Öffentlich (vor den Leuten) spielten sie die Rolle der Gleichgültigkeit sehr glücklich. 2) Zu jedermanns Gebrauche bestimmt. Ein öffentlicher Ort. Auf öffentlichen Gassen. Auf öffentlichem Markte. Öffentliche Gebäude. Ein öffentliches Wirthshaus. 3) In engerm Verstande, eine große bürgerliche Gesellschaft betreffend. Ein öffentliches Amt. Öffentliche Verbrechen, welche wider das Band des Landesherren und der Unterthanen begangen werden.

Anm. Im Oberdeutschen offentlich. Es ist aus offen und lich zusammen gesetzet, und lautet daher im Kero, Isidor, und selbst noch bey den Schwäbischen Dichtern, offanliih, offenlih. Das t ist das t euphonicum, welches dem n in mehrern Wörtern nachschleicht, S. N und T. Im Oberdeutschen wurde es ehedem auch sehr häufig für offenbar gebraucht, so wie Ottfried für öffentlich nur offen, offen, hat.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 586.
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