Öffnungsrecht, das

[588] Das Öffnungsrêcht, des -es, plur. die -e, das Recht, nach welchem der Besitzer eines Schlosses gehalten ist, dasselbe dem Lehensherren zu allen Zeiten, oder auch nur in einigen Fällen zu öffnen, d.i. ihm den freyen Zugang zu demselben zu verstatten; Jus aporturae

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 588.
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