[734] Der Übelthäter, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Übelthäterinn, eine Person, welche die bürgerlichen und göttlichen Gesetze, besonders, so fern die erstern die öffentliche Ruhe betreffen, vorsetzlich und freventlich übertritt; der Missethäter, Verbrecher. Im Tatian Vbilwurbto. Das Bey- und Nebenwort übelthätig, schon bey dem Notker ubeltatig, wird wenig mehr gebraucht.