[746] Überantworten, verb. regul. act. mit der vierten Endung der Sache und der dritten der Person, eines andern Besitz oder Gewahrsam anvertrauen, übergeben. Einem das Geschenk überantworten, Richt. 3, 18. Der Herr wird dich in meine Hand überantworten, 1 Sam. 17, 46. Des Menschen Sohn wird überantwortet (nicht übergeantwortet) werden, Matth. 20, 18. Daher die Überantwortung, die Übergabe. Ehedem war dafür nur das einfache antuuurten üblich; thaz si inan gote giantiuurtiten, daß sie ihn Gott übergäben, im Tatian. Es ist das alte antworten, varstellen. S. Antwort. Es fängt an, im Hochdeutschen zu veralten, indem übergeben dafür üblicher ist.