[37] Die Abfindung, plur. die -en, die Befriedigung eines andern wegen seiner Ansprüche; besonders in Erbschaftssachen, der Vergleich über den Theil, den der andere zu fordern berechtiget ist, und auch wohl dieser Theil selbst. Abfindungsgelder sind daher solche Gelder, welche von den Lehnsfolgern oder Landerben, zur Befreyung des Lehnes, bezahlet werden müssen.