[40]Abfröhnen, verb. reg. act. 1) Durch Frohn- oder Handdienste bezahlen. Eine Schuld, einen Vorschuß abfröhnen. 2) Die schuldigen Frohndienste leisten. Die Hoftrage abfröhnen. Daher die Abfröhnung.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 40.