[50] * Abgüten, verb. reg. act. vermittelst Ertheilung eines Gutes, besonders eines Heirathsgutes von den Ansprüchen ab etwas ausschließen; ein Wort, welches vornehmlich in den Rheinischen Provinzen in Erbfolgssachen üblich ist. Von dem Unterschiede unter abfinden und abgüten, S. Abfinden. Daher die Abgütung, in eben dieser Bedeutung.