Abrufen

[85] Abrufen, verb. reg. act. S. Rufen. 1) Von einen erhabenen Orte mit lauter Stimme verkündigen. Der Nachtwächter hat schon zehen abgerufen, weil solches ehedem von einem erhöheten Orte geschah. 2) Zum letzten Mahle rufen. Der Wächter ruft ab, hat schon abgerufen, ruft gegen Morgen zum letzten Mahle ab. 3) Von einem Orte wegrufen. Jemanden aus der Kirche, aus der Komödie abrufen. Einen von seinen Geschäften abrufen. Einem Kunden, die Kaufleute abrufen, eine gewöhnlich Unart der kramenden Handwerker, wenn sie nicht weit von einander feil haben. Besonders in fremden Diensten befindliche Vasallen, zu sich rufen, mit einem Lateinischen Worte avociren. S. auch Abberufen. 4) Durch Rufen erreichen. Er ist bereits so weit, daß man ihn nicht mehr abrufen kann. 5) Sich abrufen, sich matt und müde rufen, ist niedrig. Daher die Abrufung.

Anm. Geld abrufen, wird in Oberdeutschland auch für verrufen gesaget; ingleichen der Abruf des Geldes.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 85.
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