[86] Absagen, verb. reg. Es ist,
I. Ein Activum. 1) Eine getroffene Abrede widerrufen, eine bestellte Sache aufsagen. Eine bestellte Arbeit absagen. Einen Besuch absagen lassen. Die Versammlung absagen. 2) † Einem etwas absagen, es ihm absprechen, nur im gemeinen Leben.
II. Ein Neutrum, mit haben, und dem Dative der Person. 1) * Einem absagen, ihn thätliche Feindseligkeiten ankündigen. Diese Bedeutung ist mit den ehemahligen Formallen der Sache selbst veraltet, und nur noch der Ausdruck, ein abgesagter, d.i. öffentlicher, erklärter Feind, davon übrig. 2) Sich einer Person oder Sache förmlich begeben, erklären, daß man keinen Theil an derselben, keine Verbindung mit ihr haben wolle; edler ihr entsagen. Einem Rechte, einer Sache, einer Person absagen. Dem unordentlichen Leben absagen. Sind diese Ergetzungen es werth, daß man ihnen zu Gefallen der Vernunft und der Gottheit absaget? Kästn. Und sie, sie selbst sagen Climenen ab? Cron. So auch die Absagung, in allen obigen Bedeutungen.
Anm. Einem etwas absagen, für abschlagen, im Gegensatze des Zusagens, und, einem das Leben absagen, bey dem Opitz, Ps. 109, 31. für absprechen, sind im Hochdeutschen ungewöhnlich. Der Unterschied, welcher in den Rechten zwischen Absage in der zweyten Bedeutung und Fehde gemacht wird, ist eine bloße Grille der neuern Rechtslehrer. Wachter leitet absagen in der zweyten Bedeutung nicht von sagen, dicere, sondern von dem alten fachan, litem contestari, her; aber ohne Noth und ohne Anführung hinlänglicher Beweisgründe. S. auch Entsagen, ingleichen Sache.
Adelung-1793: Absägen