[114] Abstatten, verb. reg. act. 1) In den Rechten, mit Ertheilung der gehörigen Mitgabe verheirathen. Eine Tochter, eine Jungfrau abstatten, wofür aber ausstatten gebräuchlicher ist. 2) * Entrichten, nur in einigen Gegenden. Die Unkosten abstatten, erstatten. Die Gebühren abstatten, entrichten. 3) In der edlern und feyerlichern Schreibart, so viel als ertheilen, leisten, geben, ablegen. Einen Besuch bey jemanden abstatten, ablegen. Einen Gruß von jemanden abstatten, ablegen. Ein Zeugniß abstatten, ablegen. Einem die letzte Ehre abstatten, erweisen. Dank abstatten, sagen. Schon wollte ich ihm den feurigsten Dank abstatten. Daher die Abstattung in beyden Bedeutungen.
Anm. Das einfache statten bedeutete in den Nordischen Mundarten ehedem auch so viel als geben und schenken, und hiervon leitet Ihre beyde Bedeutungen des Deutschen abstatten ab. Es läßt sich hören; es hat aber auch die Ableitung von Staat, locus, und statten, den gehörigen Platz anweisen, stellen, nichts unwahrscheinliches. Denn wenn eine Tochter abgestattet wird, so verläßt sie die Stätte oder Wohnung ihres Vaters und bekommt ihre eigene. Auf gleiche Art sagten die Lateiner von locus, locare, und elocare, wovon das Deutsche abstatten und ausstatten eine bloße Übersetzung ist, welches von mehrern, besonders gerichtlichen Ausdrücken gilt.