[156] Der Achtsmann, des -es, plur. die -männer, oder Achtsleute. 1) An einigen Orten, z.B. in dem Ding und Recht in Hollstein, noch so viel als ein Schöppe, oder Beysitzer in einem Gerichte, in der veralteten Bedeutung des Zeitwortes achten, da es rathschlagen, ingleichen Recht sprechen bedeutete. Es werden diese Beysitzer auch wohl Achter, ingleichen Achtersleute genannt. S. Haltaus. v. Achtsleute. 2) An andern Orten wird ein gerichtlicher Tarator ein Achtsmann genannt.