[170] † Administriren, verb. reg. act. von dem Lat. administrare, verwalten, besonders im Nahmen eines andern verwalten. Daher[170] die Administratiōn, so wohl die Verwaltung eines Amtes, besonders der Regierung eines Landes im Nahmen eines andern; als auch der thätige oder ausübende Theil der Regierung, zum Unterschiede von der Legislation, oder der Gesetzgebung, welche Bedeutung in der Englischen Verfassung üblich ist, wo die Gesetzgebung der Nation, die ausübende Gewalt oder Administration aber dem Könige zustehet. Ferner der Administrātor, des -s, plur. die -stratōres, derjenige, welcher etwas verwaltet, der jemandes Güter in dessen Nahmen verwaltet, ingleichen, der die Regierung eines Landes in dem Nahmen eines andern verwaltet; der Reichsverweser.