[289] Das Anfallsrêcht, des -es, plur. die -e, überhaupt ein jedes Recht, welches aus der erhaltenen Anwartschaft auf ein Lehn entspringet, und auch wohl diese Anwartschaft selbst. Daß dieser Ausdruck in den Brabantischen Rechten noch in einer andern Bedeutung genommen werde, erhellet aus Schilters Gloss. S. 48.