[322] Das Ankergêld, des -es, plur. von mehrern Summen, die -er, dasjenige Geld, welches für die Freyheit, in einem Hafen, oder auf einer Rehde vor Anker zu liegen, bezahlet wird, und welches auch das Ankerrecht, der Ankerzoll genannt wird; Französisch Ancrage, im barbarischen Lateine Ancoragium, Anchoragium.