[322]Das Ankerrêcht, des -es, plur. inusit. 1) Das Recht, auf eines andern Küste ohne Entgeld Anker zu werfen. 2) Dasjenige Geld, welches für die Freyheit zu ankern bezahlet wird, das Ankergeld.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 322-323.