[374] * Die Ansprāche, plur. die -n, von dem folgenden Verbo, so wohl für die Handlung des Ansprechens, in dessen sämmtlichen Bedeutungen, doch ohne Plural; als auch für den Grund, warum man eine Sache gerichtlich anspricht. In beyden Bedeutungen ist dieses Wort im Oberdeutschen häufiger, als im Hochdeutschen, wo man dafür lieber Anrede, Anspruch u.s.f. gebraucht. S. Haltaus v. Ansprache, wo die Bedeutung einer Anklage mit vielen Beyspielen erläutert wird.