Aufgebig

[493] Aufgêbig, adj. et adv. welches nur in den Lehnsrechten, besonders der mittlern Zeiten, üblich ist, wo ein aufgebig Lehn ein solches Lehn bedeutet, auf welchem das Öffnungsrecht haftet, d.i. dessen Besitzer den Lehnsherren zu allen Zeiten in das Lehn lassen und denselben aufnehmen, zu Kriegeszeiten aber Besatzung von demselben einnehmen muß; Feudum aperibile, Feudum aperturae. S. Haltaus v. Aufgebig.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 493.
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