[505] Aufkündigen, verb. reg. act. welches das Frequentativum des im Hochdeutschen ungewöhnlichen Verbi aufkünden ist, das Ende eines geschlossenen Vertrages bekannt machen. Einem ein Capital, die Miethe, den Pacht, einen Kauf, einen geschlossenen Handel aufkündigen. Einem seine Freundschaft aufkündigen. So auch die Aufkündigung.
Anm. Aufkündigen schließt eine gewisse Feyerlichkeit oder doch Förmlichkeit mit ein, welche bey dem bloßen Aufsagen nicht Statt findet. Aufkünden ist noch im Oberdeutschen üblich. In den ältern Zeiten findet sich dafür auch widerbiethen.