[589] Ausfèrtigen, verb. reg. act. fertig machen und fortschicken, und zwar, 1) zur Bekanntmachung fertig machen; aber nur von schriftlichen Aufsätzen. Einen Befehl, eine Ladung ausfertigen. Ein Buch, eine Schrift ausfertigen, sie drucken lassen. 2) * Einen Sohn, oder eine Tochter ausfertigen, sie außer dem Heirathsgute noch mit den nöthigen Nebengütern versehen. S. Ausstatten und Aussteuer.
Daher die Ausfertigung. 1) Die Handlung des Ausfertigens. 2) Dasjenige, was ausgefertiget wird, in der ersten Bedeutung, ein schriftlicher Befehl. 3) Dasjenige, womit ein Kind in der zweyten Bedeutung ausgefertiget wird, das Nebengut, z.B. Kleider, Schmuck, Hochzeitkosten u.s.f.