[658] Die Aussteuer, plur. die -n, alles dasjenige, womit ein Kind ausgesteuert wird, besonders dasjenige, was bey Verheirathung einer Tochter derselben mitgegeben und auf die Hochzeit, Kleider u.s.f. verwendet wird, die Ausstattung; so daß auch das Heirathsgut mit darunter begriffen wird. In engerer Bedeutung aber wird solches noch von der Aussteuer unterschieden, indem man unter dieser bloß die Anschaffung der Kleider, Beschickung des Brautwagens, und Ausrichtung der Hochzeit verstehet. Die Aussteuer aber, wie zuweilen geschiehet, für das Heirathsgut oder die Mitgift in engerer Bedeutung zu gebrauchen, ist wenigstens sehr uneigentlich.