[785] Beeinträchtigen, verb. reg. act. in der rechtlichen Schreibart, Eintrag thun, Unrecht zufügen. Einen beeinträchtigen, einen in etwas beeinträchtigen. Daher die Beeinträchtigung, so wohl von der Handlung des Beeinträchtigens, als auch von dem zugefügten Unrechte selbst.
Anm. Dieses Wort, welches zunächst aus dem Oberdeutschen herstammet, kommt von Eintrag her, wofür man ehedem auch Eintracht sagte. Die Verwandlung des g in ch ist in mehrern von tragen abgeleiteten Wörtern üblich, besonders wenn sie Frequentativa werden, S. Tracht und Trächtig; daher man nicht nöthig hat, beeinträgtigen zu schreiben. Übrigens ist dieses Verbum eines von denen, welche die Begriffe mildern, und eine verhaßte Sache auf eine minder verhaßte Art ausdrucken, woran die Oberdeutsche Mundart so reich ist. Einen beeinträchtigen heißt eine Ungerechtigkeit an ihm begehen, oder doch begehen wollen, aber mit einem gelindern Ausdrucke. Man thut also Unrecht, wenn man dieses und andere ähnliche Wörter so gerade zu verwirft, weil Fälle genug vorkommen, wo man aus Achtung oder andern Ursachen genöthiget wird, die Ausdrücke zu mildern, und alles, was einer Beleidigung ähnlich sehen kann, zu vermeiden.