[831] Beklagen, verb. reg. act. Klage über etwas erheben. 1) Klage, Beschwerde über etwas führen, in welchem Verstande dieses Wort nur als ein Reciprocum gebraucht wird. Sich über jemanden beklagen. Er beklagt sich, daß er zu viel geben müsse. Er beklagte sich über die allzu große Arbeit. Du versagst mir die Freyheit, mich bey dir beklagen zu dürfen, Dusch. Daher der Beklagte, des -n, plur. die -n, in den Rechten, derjenige, über welchen vor Gericht Klage erhoben wird, im Gegensatze des Klägers; im Österreichischen der Geklagte. 2) Einen beklagen, sein Mitleiden über seinen Zustand durch Worte an den Tag legen. Eines Zustand beklagen. Jedermann beklagte sein Unglück. Den Tod eines Freundes, das Elend der Menschen u.s.f. beklagen. Er ist zu beklagen. Daher beklagenswerth, und beklagenswürdig, was beklagt zu werden verdienet. Ein beklagenswerther Verlust. S. auch Bedauern. Anm. Die Verbindung dieses Verbi mit der zweyten Endung der Sache, z.B. sich des verweigerten Rechtes beklagen, ist Oberdeutsch. In dieser Mundart ist erklagen in eben der Bedeutung üblich. Das Schwed. beklaga hat beyde Bedeutungen mit dem Hochdeutschen gemein. In der ersten gebrauchen die Niedersachsen dieses Zeitwort als ein Activum, etwas beklagen, gerichtliche Klage darüber erheben; in der zweyten haben sie ihr bekarmen, welches von dem alten Garm, Klagen, Wehklagen, Geschrey, abstammet.