Berechtigen

[858] Berêchtigen, verb. reg. act. Recht, d.i. Gewalt, Vollmacht ertheilen. Du bist dazu nicht berechtiget, hast kein Recht dazu. Glaube nicht, daß dich deine Jahre zu Thorheiten berechtigen. Daher die Berechtigung.

Anm. Die Wortfügung mit der zweyten Endung, einer Sache berechtiget seyn, ist mehr Oberdeutsch als Hochdeutsch. Ehedem bedeutete berechtigen auch, jemanden sein Recht anthun, d.i. ihn hinrichten, und diese Bedeutung hat berechten in der Schweiz noch jetzt.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 858.
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