[897] Bescheinigen, verb. reg. act. welches das Intensivum des vorigen ist, und mit demselben einerley Bedeutung hat, nur daß es im Hochdeutschen üblicher ist als jenes, welches sich noch am stärksten im Oberdeutschen erhalten hat. So auch die Bescheinigung, so wohl für die Handlung, als auch für das schriftliche Zeugniß, oder den Schein selbst.