[1009] * Der Biereige, des -n, plur. die -n, an einigen Orten, z.B. in Erfurt, ein Bürger, welcher das Recht hat, Bier zum Verkaufe zu brauen, dergleichen Bürger man an andern Orten Brauherren, ingleichen Brauer zu nennen pflegt. Die letzte Hälfte dieses Wortes ist das alte Eige, ein eigenthümlicher Besitzer, von dem alten eigen, haben, besitzen. S. Eigen.