[1299] Der Canōnicus, des -ci, plur. die -ci, ein Weltgeistlicher, welcher eine Präbende an einer Stiftskirche besitzet, und zur Verrichtung des Gottesdienstes in derselben bestimmt ist; ein Chorherr, Capitelsherr, Stiftsherr. Bey den evangelischen Stiftern sind es völlig weltliche Personen, welche nur die Präbenden genießen. Bey einigen vornehmen Stiftern sind die Domherren von den Canonicis unterschieden, indem die letztern alsdann nur die Vicarii der erstern sind. Oft aber werden beyde Benennungen auch als gleichbedeutend gebraucht. S. Domherr. Ehedem wurden alle Geistliche Canonici, und zuweilen auch Canon Ecclesiae genannt. Die Ursache ist ungewiß; vermuthlich führeten sie diesen Nahmen, entweder weil sie einen gewissen Canon, d.i. ein gewisses Jahrgeld, bekamen, oder auch, wie einige Concilien sich ausdrucken, weil sie sub canone ecclesiastico constituti erant. Die heutigen Canonici und Domherren waren vor Carls des Großen Zeiten weiter nichts als Priester, welche den Gottesdienst an den Domkirchen besorgten. Man hat in der Römischen Kirche auch einen Mönchsorden, welche Canonici regulares heißen, der Regel des heil. Augustin folgen, und gewisser Maßen zu den Weltgeistlichen gehören, ob sie gleich gewisse Regeln beobachten und gemeinschaftlich leben. S. Chorherr.