[1305]Capīteln, verb. reg. act. Jemanden capiteln, ihm einen derben Verweis geben. S. Capitel. 1. Im mittlern Lateine war capitulare in eben der Bedeutung üblich.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1305.