[1436] Die Deichacht, plur. die -en, S. Acht, in den Marschländern, 1) die zur Aufsicht über einen Deich gehörigen Personen und deren Gericht. Die Deichacht zusammen fordern. 2) Deren Verordnungen. 3) Die öffentlich gemachte und bestätigte Beschreibung eines Deiches; das Deichbuch. 4) Der Antheil, welchen jemand von einem mit einem Deiche verwahrten Lande besitzet. Ein Land der Deichacht entziehen, d.i. es den öffentlichen Lasten in Ansehung der Erhaltung eines Deiches entziehen.