Dinglich (2)

[1501] 2. Dinglich, adj. et adv. von Ding, so fern es eine Sache, im Gegensatze einer Person ausdruckt, in den Rechten, was einem Dinge oder einer Sache zukömmt, im Gegensatze des Persönlichen. Das dingliche Recht, jus reale. Einige Sprachlehrer haben auch das ungewisse Geschlecht das dingliche nennen wollen. Allein da die Voraussetzung sehr unrichtig war, so haben sie auch wenig Beyfall damit gefunden.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1501.
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