[1676] Eigenthühmlich, adj. et adv. in Gestalt eines Eigenthumes. 1) Eigentlich, in beyden Bedeutungen des Hauptwortes. Etwas erb- und eigenthümlich besitzen, als ein Eigenthum, oder nach dem Rechte des Eigenthumes. Einem etwas eigenthümlich übergeben. Er hat nichts Eigenthümliches. Dieses Haus, dieses Gut gehöret mir eigenthümlich. 2) Für eigen, in der ersten figürlichen Bedeutung dieses Wortes. Eigenthümliche Nahmen, die einem Dinge allein zukommen, nomina propria, bey dem Notker Selbnami. Das ist ihm nun einmahl eigenthümlich, es ist seine Art so. Er sprach es mit dem ihm eigenthümlichen Stolze.
Anm. Im Nieders. egendömlik, egelik.