[1676]Das Eigenthumsrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Das Recht des Eigenthumes; ohne Plural. S. Eigenthum 1. Das Eigenthumsrecht an etwas haben. 2) Die darin gegründeten besondern Gerechtsame und Befugnisse.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1676.