[1714] Einkleiden, verb. reg. act. 1) Einen Mönch, noch häufiger aber, eine Nonne einkleiden, sie durch feyerliche Anlegung der Ordenskleider in einen Klosterorden aufnehmen. 2) Einen Geistlichen einkleiden, bedeutet in der Römischen Kirche, ihn vermittelst der feyerlichen Anlegung seiner geistlichen Kleidung in den Besitz der Kirchenlehen setzen; im mittlern Lateine advestire und investire. S. des du Fresne Glossar. v. Investire. 3) Eine Sache gut einzukleiden wissen, sie auf eine geschickte Art vorzutragen wissen. Er wußte seine Entschuldigung so gut einzukleiden, daß ihn jedermann für unschuldig hielt.