[1758] Einverleiben, verb. reg. act. ein nach dem Latein. incorporare gebildetes Wort, mit einem moralischen oder politischen Körper verbinden, in eine enge Verbindung mit etwas versetzen. Einem Collegio einverleibet werden, als ein Glied desselben aufgenommen werden. Jemanden einer Gesellschaft, einer Zunft[1758] einverleiben. Die der Chur Sachsen einverleibten Lande. Nach einer noch weitern Figur. Es wurde dem Tractate noch ein Artikel einverleibet. Etwas seinem Gedächtnisse einverleiben. Etwas der Vergessenheit einverleiben, übergeben. So auch die Einverleibung.
Anm. Notker übersetzt das Latein. incorporare noch durch einlichamen, von Licham, Leichnam, Körper. Einverleiben rühret zunächst aus dem Oberdeutschen her, und könnte eines seiner beyden Vorwörter gar wohl entrathen, wenn es nicht schon durchgängig üblich wäre. Luther gebraucht Ephes. 3, 6, noch das einfachere aber ganz veraltete einleiben. Verleiben, für eintragen, einschreiben, etwas dem Protokolle, dem Stadtbuche verleiben, war in den vorigen Jahrhunderten gleichfalls üblich.