[1824] Entgêlten, verb. irreg. neutr. (S. Gelten,) büßen, Strafe leiden, welches nur im Infinitive, und am häufigsten mit den Zeitwörtern müssen, sollen und lassen gebraucht wird. Es wird im Hochdeutschen mit der vierten Endung der Sache verbunden. Lassen sie mich es nicht entgelten, lassen sie mich nicht dafür büßen. Du sollst es mir schon entgelten. Das soll er mir entgelten, Less. dafür soll er mir büßen. Was andere verbrochen hatten, das mußten wir entgelten.
Anm. Im Hochdeutschen gebraucht man es am häuftigsten nur dann, wenn sich der Accusativ der Sache mit es, oder höchstens mit dem Pronomine der, die, das ausdrucken lässet. Im Oberdeutschen nimmt es auch die zweyte Endung der Sache zu sich. Des engilte ich sere semmir Got, Reinmar der Alte. Ihr sollt dessen nicht entgelten. Welche Wortfügung auch noch in der Deutschen Bibel vorkommt. Unsere Väter haben gesündiget und wir müssen ihrer Missethat entgelten, Klagel. 5, 7. Sie lassen uns deß entgelten, 2 Chron, 20, 11. Intgeltan kommt schon bey dem Ottfried für büßen, Strafe leiden, vor. Eigentlich bedeutete es ehedem, so wie büßen, einen zugefügten Schaden ersetzen, mit Gelde dafür genug thun, und war in diesem Verstande auch als ein Activum üblich. Dat he eme nicht entgilt, in einer Nieders. Urkunde. Aus welchem Gebrauche auch die Bedeutung der Partikel ent deutlich wird. S. Gelten. Bey dem Notker ist Ingaltniss Strafe, im Schwed. aber omgelda Strafe erlegen.