Entwehren

[1839] Entwêhren, verb. reg. act. 1) In einigen Gegenden, für erwehren, mit der zweyten Endung der Sache. Ich kann mich seiner nicht entwehren. Ich kann mich des Hungers, des Feindes kaum entwehren. 2) Einige Oberdeutsche Dichter haben es auch für entwaffnen gebraucht; alsdann aber stammet es unmittelbar von Wehr, Gewehr ab, und ist der Gegensatz von bewehren. 3) In den Rechten einigen Gegenden ist entwehren, eine erkaufte Sache dem Käufer auf Ansuchen des wahren Besitzers durch richterliche Gewalt wegnehmen, und die Entwehrschaft diese Wegnahme, die Eviction; im Gegensatze des gewehren, der Gewehr oder Gewehrschaft.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1839.
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