[1856]Die Êrbausträge, singul. inus. in dem Deutschen Staatsrechte, erbliche Austräge, d.i. befreyete willkührliche Gerichte gewisset Reichsstände, welche sie für sich und ihre Nachkommen erwählet haben. S. Austrag 2.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1856.