[1860] Der Êrbêxe, des -n, plur. die -n, ein nur in einigen Westphälischen Gegenden übliches Wort, den eigenthümlichen Besitzer eines Grundstückes, besonders einer Holzmark, oder eines Theiles derselben, zu bezeichnen; ein Erbeigener, im Nürnbergischen Walde ein Erbförster, Forsthübner, in andern Westphälischen Gegenden ein Erbmann. Weil Exe im Niedersächsischen auch eine Axt bedeutet, so haben Schilter, Frisch, Lodtmann in der Schrift de Jure Holzgraviali, und andere behauptet, daß dieses Wort von Axt herstamme, und eigentlich das Recht bedeute, welches man mit der Axt in einem Walde ausübe, daher sie es auch im Hochdeutschen Erbaxt geschrieben wissen wollen. Allein, 1) ist noch nicht erwiesen, daß dieses Wort jemahls von einem Rechte gebraucht worden, indem es beständig eine Person andeutet. 2) Ist es alle Mahl männlichen Geschlechtes; dagegen Exe im Niedersächsischen so wie Axt weibliche Geschlechte ist. So wollen wir als der Landfürst und oberster Erbere u.s.f. sagt Herzog Philipp Sigmund, postulirter Bischof von Osnabrück und Verden. Und 3) sind dergleichen Bildungen der Wörter und ihres Gebrauches ganz wider die Analogie unserer und der damit verwandten Sprachen. Ohne Zweifel stammet dieses Wort von eigen, Griech. εχειν, her und ist eine verderbte Aussprache von Erbeigener. Das x darf niemanden irre machen, der die Westphälische und Holländische Mundart kennet, wo auch aus solches sulx, aus gleich glyks, aus desgleichen desgelyx u.s.f. wird. S. Eigen.