[1861] Der Êrbfürst, des -en, plur. die -en, ein erblicher Fürst, der sein Fürstenthum erblich besitzet; zum Unterschiede ven einem Wahlfürsten. Daher das Erbfürstenthum. Zuweilen auch nur ein Fürst, der zum Erben eines andern bestimmt ist, wie Erbprinz.