[1862] Der Êrbhêrr, des -en, plur. die -en, der Eigenthumsherr eines ansehnlichen Grundstückes; der Lehenherr, und weil derselbe gemeiniglich auch die Gerichte über dasselbe Grundstück hat, der Gerichtsherr oder Erbgerichtsherr. »Die Schöppenstühle,« heißt es in den 1599 zu Frankfurt gedruckten Consult. Sax. Bl. 200, »halten den für den Erbherren, von dem die Leut ihre Güter in Lehen nehmen müssen, die andern, sie haben Ober- oder Untergericht, sind nicht Erbherren, sondern Gerichtsherren.« Die Erbfrau, wenn einer Person weiblichen Geschlechtes das Eigenthum zustehet. Im höhern Verstande werden auch Landes- und Oberherren mit diesem Nahmen beleget, da denn im weiblichen Geschlechte gleichfalls Erbfrau üblich ist, welchen Titel unter andern auch die Kaiserinn Königinn von Ungarn und Böhmen führte. Ps. 82, 8, heißt Gott der Erbherr über alle Heiden.