[1868] Der Êrbrichter, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein willkührlich erwählter Richter, einen Erbschaftsstreit zu entscheiden; ein nur selten gebräuchliches Wort, S. Erbschicht. 2) Eine obrigkeitliche Person, in einigen Städten Westphalens, S. Erbfrohn. 3) Auch an andern Orten, ein Richter, besonders auf dem Lande, der sein Amt erblich besitzet. 4) Zuweilen auch ein Erbgerichtsherr, der die Erbgerichte, d.i. die untere Gerichtsbarkeit, besitzet.