[1869] Der Êrbschutz, des -es, plur. car. der Schutz, welchen man einem andern für sich und seine Erben zu leisten verpflichtet ist; der Erbschirm, ehedem auch die Erbvogtey. In den mittlern Zeiten erwarben sich viele Stifter, Klöster und Städte den Erbschutz mächtigerer Nachbaren, die daher ihre Vögte, Kastenvögte, Schutzvögte, und wenn der Schutz in ihren Familien erblich war, Erbvögte, in den neuern Zeiten aber Erbschirmherren, Erbschutzherren genannt wurden.