[354]Der Fünfer, des -es, plur. ut nom. sing. eine Zahl von fünfen, fünf Einheiten als ein Ganzes betrachtet. Das Gericht der Fünfer, oder das Fünfergericht zu Nürnberg, ein Rügegericht zu Nürnberg, welches aus fünf Rathsherren bestehet.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 354.