[370] Der Fürstenrath, des -es, plur. inus. auf dem Reichstage zu Regensburg, die Fürsten und ihre Gesandten, als ein Ganzes betrachtet, in der zweyten Bedeutung dieses Wortes, so daß alle Reichsstände außer den Churfürsten und Reichsstädten, folglich auch die Grafen und ungefürsteten Prälaten mit dahin gehören; das fürstliche Collegium. Im Fürstenrathe ist beschlossen worden u.s.f. S. Fürst 2.