[62] Das Faustrêcht, des -es, plur. inus. das ehemahlige Vorrecht des Deutschen Adels, seine Ansprüche mit gewaffneter Hand selbst gültig zu machen, ohne nöthig zu haben gerichtliche Hülfe zu suchen; das Kolbenrecht, im Schwedischen Näfwerätt, von Nafwe, die Faust.
Ihr Degen konnte dieß nicht schaffen,
Sie hat kein Faustrecht oder Waffen
Zu Landeserben je gemacht,
Opitz Ps. 44.