[79] * Fehmen, verb. reg. act. 1) Von Fehm, die peinliche Gerichtsbarkeit, ein längst veraltetes Wort, von welchem man ehedem das zusammen gesetzte verfehmen, verbannen, ingleichen nach Urtheil und Recht hinrichten, hatte. Die verfehmten Todten, die Körper der Hingerichteten, in Menkens Script. Th. 2. S. 1702. S. 1 Fehm und Fehmstätte. 2) Von Fehm, die Mast, in die Mast treiben, wo doch einfehmen üblicher ist. S. auch Ausfehmen.