[231]Das Flurrêcht, des -es, plur. die -e. 1) Das Recht, oder die Gerichtsbarkeit über die zu einer Flur gehörigen Grundstücke; ohne Plural. 2) Die Gerechtsamen oder Vorrechte, welche die Flur eines Ortes genießet. S. Flur 2.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 231.